Das Finanzgericht Köln entschied, das der Erbe eines Freiberuflers, der dessen Tätigkeit mit dem geerbten Betriebsvermögen fortführt, nur dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Freiberufler erzielt, wenn er selbst die persönliche Qualifizierung als Freiberufler erfüllt und die Tätigkeit entsprechend ausübt (Az. 14 K 1130/13). Wenn nicht alle Miterben einer Erbengemeinschaft die Qualifizierungsvoraussetzungen erfüllen, gelte für die Einkünfte der Erbengemeinschaft die Abfärberegelung.
Der verstorbene Vater war Diplom-Chemiker und hatte als freier Erfinder auf dem Gebiet der Phytopharmaka und der Forschung ein Entwicklungslabor als Einzelunternehmen geführt. Der Erblasser hatte für verschiedene von ihm entwickelte Präparate Arzneimittelzulassungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Patente erlangt und entgeltlich Lizenzen an pharmazeutische Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb dieser Präparate vergeben. Zwei Söhne beerbten den Vater. Der eine war Diplom-Kaufmann und Apotheker, der andere Miterbe war Jurist, zum Zeitpunkt des Erbfalls angestellter und später selbständiger Rechtsanwalt. Die beiden führten in einer BGB-Gesellschaft (Klägerin) das Unternehmen des Vaters fort.
Das Gericht war der Auffassung, der Betriebsprüfer habe zu Recht die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nämlich freiberuflicher Tätigkeit als Erfinder, festgestellt. Der Erbe eines Freiberuflers, der dessen Tätigkeit mit dem geerbten Betriebsvermögen fortführe, könne nur dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Freiberufler erzielen, wenn er selbst die persönliche Qualifizierung als Freiberufler erfülle und die Tätigkeit entsprechend ausübe, also etwa wenn z. B. der Alleinerbe eines freiberuflichen Rechtsanwalts selbst auch Rechtsanwalt sei. Andernfalls erziele er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das sei hier der Fall gewesen.