Nicht nur Geldspenden, sondern auch Sachspenden an Flüchtlinge können steuerlich abzugsfähig sein. Allerdings ist für den Nachweis von Sachen aus dem Privatbereich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung von gemeinnützigen Organisationen, der die Sachen gespendet wurden, nötig. In der Bestätigung muss der Marktwert der Sachen dargelegt werden. Dieser kann vorab ermittelt werden, indem man sich beispielsweise in einem An- und Verkauf-Geschäft oder in einem Secondhand-Laden schriftlich bestätigen lässt, was bei einem Verkauf zu erwarten wäre.
Für die Wertermittlung ist es z. B. bei Textilien auch möglich, Kaufbelege vorzulegen und den Wert unter Berücksichtigung der Abschreibungsregeln festzulegen. Dabei spielt der Zeitwert eine Rolle, d. h. der Wert, der für Ware trotz Alters und Gebrauchs noch gezahlt würde. Bei Bekleidung ist meist von einem Nutzungszeitraum von zwei Jahren auszugehen. Danach wäre sie wertlos. Bei Heimtextilien (z. B. Decken) liegt der Zeitraum zwischen vier und zehn Jahren.