Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in zwei Fällen, dass ein Abzug “fiktiver” Gewerbesteuer von anderen Einkünften als denen aus Gewerbebetrieb bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags nicht in Betracht kommt (Az. 12 K 1045/13 und 13 K 1894/13).
In beiden Streitfällen erzielten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbesteuer mussten sie auf diese Erträge nicht zu zahlen. Die Kläger begehrten beim Finanzamt dennoch – soweit es um den Solidaritätszuschlag ging – die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuerbelastung mit der Begründung, dass Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften anderenfalls gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt seien.
Das Gericht vertrat in beiden Fällen die Auffassung, dass in dem Umstand, dass die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht auf andere Einkunftsarten anwendbar ist, eine Kompensation für die Zusatzbelastung zu sehen ist, die bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften mit der Erhebung der Gewerbesteuer einhergeht. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei und dass dies ausdrücklich auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gelte (BFH-Az. II R 52/10).