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28. Oktober 2015 – Tax
Arbeitgeber muss Steuern auf Abfindungen einbehalten und ans Finanzamt abführen

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er eine Abfindung brutto auszahlt. Der Arbeitgeber ist hingegen verpflichtet, die Abfindung entsprechend mit dem letzten Lohn abzurechnen und Steuern abzuführen. Darauf weist das Landesarbeitsgericht Hamm hin (Az. 18 Sa 984/14).

Im vorliegenden Fall hatte sich ein gekündigter Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung von 15.000 Euro geeinigt. Der Arbeitgeber rechnete die Abfindung mit der letzten Lohnzahlung ab und führte Steuern ab.

Das Gericht hielt dies für rechtmäßig. Abfindungszahlungen seien wie Einkommen zu behandeln. Der Arbeitgeber habe seine Pflicht gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen. Wenn ein Arbeitnehmer die Höhe der Abzüge nicht hinnehmen wolle, müsse er den sozial- und finanzrechtlichen Weg beschreiten.