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26. Oktober 2015 – Legal
Berechnung der Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Der Wert für die Bemessung der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch die Finanzbehörde zu entrichten ist, richtet sich nach dem Antrag und wird in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 13/12).

Die Klägerin fragte beim Finanzamt an, ob die geplante Umstrukturierung ihres Konzerns die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Das Finanzamt verneinte dies, erhob für diese Auskunft eine Auskunftsgebühr und berechnete diese nach der überschlägig ermittelten Steuerbelastung, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären. Das Finanzgericht berücksichtigte die Minderung der Belastung in den Folgejahren und verminderte die Gebühr.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen.