Aktuelles

22. Oktober 2015 – Tax
Mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann wirksam sein

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich einvernehmlich eine Kündigung vereinbaren, ist diese – trotz fehlender Schriftform – gültig. So entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 4 Sa 638/13).

Im vorliegenden Fall waren sich der Fahrer einer Spedition und der Spediteur einig, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Ende September 2012 kündigt. Ab Oktober sollte dann dessen Neffe die Tour übernehmen, was dann auch geschah. Eine schriftliche Kündigung erfolgte nicht. Nachträglich verlangte der Fahrer jedoch noch Lohn für Oktober.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht, der die Kündigung für wirksam hielt. Auch wenn die nach dem Gesetz erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei, müsse der Arbeitgeber den Lohn für Oktober nicht zahlen. Mitarbeiter und Arbeitgeber seien sich einig gewesen, dass letzterer kündigt. Der Fahrer habe zu seiner Freundin in eine andere Stadt ziehen wollen. Die mündliche Vereinbarung sei gültig.