Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Senat von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt sei (Az. 7 V 89/14).
Der Senat hatte deshalb ein anderes Verfahren (Az. 7 K 143/08), in welchem um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gestritten wird, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 6/14).
Nach Auffassung des 7. Senats bestehe ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sei durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat erziele Rekordsteuereinnahmen und könne sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren, sodass die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht gefährdet erscheine. Es sei unbestritten, dass bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids dieser in der Regel von der Vollziehung auszusetzen ist. Nur im Ausnahmefall sei von einer Vollziehungsaussetzung wegen vorrangiger Interessen des Staates an einer geordneten Haushaltsführung abzusehen.