Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich, liegt ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. In einer Verfügung hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zur lohnsteuerlichen Behandlung der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Job-Tickets geäußert (Az. S 2334.2.1-98/5 St32). Danach kann die monatliche Freigrenze von 44 Euro gewahrt werden, wenn
• das Ticket tatsächlich monatlich ausgehändigt wird oder
• das Ticket zwar für einen längeren Zeitraum gilt, aber jeden Monat “aktiviert/freigeschaltet” wird.
Sehen die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für das Job-Ticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, dann fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug “Job-Ticket” monatlich zu.
Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug “Job-Ticket” kann bei Mitarbeitern eines Verkehrsverbunds im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG (Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro) steuerfrei sein.
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt, ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen. Somit entsteht keine Lohnsteuer mangels eines geldwerten Vorteils.