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16. Oktober 2015 – Tax
Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Fremdwährungsverluste auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung eines Gebäudes dienen, da es sich um noch nicht realisierte Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre handelt (Az. 2 K 197/14).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Die dort befindlichen Gebäude vermietete sie und erzielte so Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung der Immobilie hatte sie ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen, wobei der Kaufpreis sowie der Schuldendienst in Euro zu erbringen war. In den Streitjahren änderte sich der Wechselkurs, so dass trotz der Tilgungsleistungen die Darlehensvaluta anstieg. Die Klägerin verlangte, ihre wechselkursbedingten Währungsverluste als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Das FG Hamburg wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts seien weder die vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst Tilgungsleistungen noch die hilfsweise beanspruchten (in Euro betrachtet fehlgeschlagenen) Tilgungsleistungen als Werbungskosten abzugsfähig.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. IX B 85/15).