Zwar können auch Freiberufler grundsätzlich gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Dies gilt für Geldgeschäfte aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 39/12).
Wenn Geldanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Freiberuflers behandelt werden sollen, sind an den Nachweis der Betriebsbezogenheit strenge Anforderungen zu stellen. Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i. S. des § 20 EStG führen, können zwar gewerbliche Einkünfte sein, erfüllen aber regelmäßig nicht die Anforderungen an eine selbständige Tätigkeit.
Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Erlös aus der Veräußerung von Aktien im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Klägerin zu erfassen war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Finanzbehörde zu Unrecht den Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren i. H. v. 16.526,80 Euro nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren i. H. v. 8.263,40 Euro gewinnerhöhend berücksichtigt hatte. Die Veräußerung der streitbefangenen Wertpapiere stelle keinen betrieblichen Vorgang dar. Für einen unmittelbaren Zusammenhang der Wertpapiere mit dem freiberuflichen Betrieb reiche es weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden seien, noch dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen seien.