Im Streitjahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor 2009, vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden, sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 4 K 39/13).
Der Kläger verkaufte im Jahr 2010 festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm ca. 16.000 Euro Stückzinsen zu. Das Finanzamt besteuerte diese im Rahmen des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d EStG mit 25 Prozent.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Kursgewinne seien nach der Übergangsregelung vor Einführung der Abgeltungsteuer nach § 52a Abs. 10 Satz 7, 1. Halbsatz EStG (Fassung 2010) zwar von der Besteuerung ausgenommen, nicht aber Stückzinsen. Denn diese seien bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 22/15).