Die Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind keine außergewöhnliche Belastung. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 K 256/12).
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, machten u. a. Prozess- und Anwaltskosten in einem Prozess wegen Auskunfts- und Pflichtteilsansprüchen als außergewöhnliche Belastung geltend und beriefen sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10). Das Finanzamt akzeptierte das nicht.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Wie auch das Finanzgericht Düsseldorf in dessen Urteil vom 11.02.2014 (Az. 13 K 3724/12 E) begründete es dies damit, dass die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen seien, es sei denn, es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Im Gegensatz zum Bundesfinanzhof habe das auch der Gesetzgeber so gesehen und dies ab 2013 so festgeschrieben.
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 29/15).