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8. Oktober 2015 – Allgemein
Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD vorläufig untersagt

Dem Bundeszentralamt für Steuern ist vorläufig untersagt, mit Finanzverwaltungen anderer Länder ohne Anonymisierung einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft zu pflegen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 V 1375/15).

Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den gegebenenfalls neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen und im internationalen Recht dienen.

Laut Finanzgericht verstößt der geplante Informationsaustausch gegen das Steuergeheimnis. Denn den Finanzverwaltungen gehe es nur um die Klärung der gesetzlichen Ursachen der niedrigen effektiven Steuerbelastung, um die Gesetze dann entsprechend ändern zu können. Die gesetzlichen Grundlagen ermöglichten aber nur die Erhebung von Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen, wenn diese “erforderlich” oder “voraussichtlich erheblich” seien. Dies sei hier nicht gegeben.