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1. Oktober 2015 – Tax
Umsatzsteuerpflicht eines Bauunternehmers bei Leistungen an einen Bauträger

Bei Leistungen an einen Bauträger ist ein Bauunternehmer umsatzsteuerpflichtig, da Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringen, damit kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt und kein Vertrauensschutz besteht. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 V 1486/15 A (U)).

Die Antragstellerin hatte Bauleistungen an eine Bauträger-GmbH erbracht und diese unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfängerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Da der BFH aber mit Urteil V R 37/10 vom 22.08.2013 entschied, dass Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringen und daher kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt, erstattete das Finanzamt der Bauträger-GmbH die für Bauleistungen der Antragstellerin abgeführte Umsatzsteuer und setzte trotz bestandskräftigem Steuerbescheid diesen Umsatzsteuer-Betrag gegenüber der Antragstellerin fest. Das Finanzamt berief sich dabei auf eine in Reaktion auf das Urteil des BFH vorgenommene gesetzliche Änderung. Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte aus Gründen des Vertrauensschutzes Aussetzung der Vollziehung.

Das Finanzgericht gab dem Antrag nicht statt. Das Finanzamt habe sich an die gesetzliche Neuregelung gehalten und damit korrekt gehandelt. Der Vertrauensschutz sei – verfassungsrechtlich zulässig – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt. Das Gesetz eröffne der Antragstellerin insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten. Dieses sei nach summarischer Prüfung – unabhängig von der Werthaltigkeit des Anspruchs – zur Annahme der Abtretung verpflichtet.

Da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung 5 V 5026/15 vom 03.06.2105 die Neuregelung für verfassungswidrig hält, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Beschwerde zum BFH zugelassen.