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28. September 2015 – Tax
Verbindlichkeiten aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten trotz begünstigtem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft voll abziehbar

Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 12/14).

Nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau ist die Klägerin neben ihrem Bruder zur Hälfte Miterbin ihres im November 2001 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten auch Beteiligungen an einer GmbH und einer KG. Zur Erfüllung des Anspruchs der Ehefrau auf Zugewinnausgleich und auf den Pflichtteil übertrugen die Geschwister ihr Anteile an der GmbH und der KG. Das Finanzamt berücksichtigte den Anteil der Klägerin am Zugewinnausgleich in voller Höhe als steuerlich abzugsfähig, den Anteil am Pflichtteil mit Hinweis auf die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG aber nur teilweise.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der dagegen gerichteten Klage statt. Zwar habe die teilweise Übertragung der Anteile an der GmbH und der KG auf die Ehefrau zum anteiligen rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG geführt. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts sei aber die Pflichtteilsschuld in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, da kein wirtschaftlicher, sondern nur ein – hier nicht zu beachtender – Zusammenhang zwischen Pflichtteilslast und dem zum Nachlass gehörenden Vermögen bestehe.