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24. September 2015 – Tax
Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen ein Jahr nach der Anschaffung sind nicht steuerpflichtig

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar. So entschied der Bundesfinanzhof (VIII R 4/15, VIII R 35/14).

Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 4/15 veräußerte seine Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen erst über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold über ein Jahr nach dem Kauf physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Finanzgerichte und der BFH gaben den Klägern Recht. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen führe nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, denn der Erwerb sowie die Einlösung oder der Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen sei dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich zu stellen. Derartige Goldgeschäfte seien private Veräußerungsgeschäfte mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar sei.