Das Finanzamt kann eine Organgesellschaft für die Schulden ihres Organträgers jedenfalls in Höhe der von der Organgesellschaft verursachten Steuern in Anspruch nehmen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 16 K 932/12 H(K)).
Nach Insolvenz der Organträgerin nahm das Finanzamt die Organgesellschaft für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer der Organträgerin in Haftung. Im Rahmen des Ermessens ging es davon aus, dass die Haftung der jeweiligen Organgesellschaft auf diejenigen Steuern begrenzt werden könne, die durch diese veranlasst seien. Dabei sei auf den Anteil des Einkommens der Organgesellschaft an der Summe der positiven Organeinkommen abzustellen.
Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zwar habe das Finanzamt die Inanspruchnahme hier auf die von der Organgesellschaft verursachten Steuern beschränkt. Grundsätzlich aber hafte die Organgesellschaft für die gesamten von dem Organträger geschuldeten Steuern.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.