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11. September 2015 – Tax
Gesellschafter-Geschäftsführer muss Zuschläge für Mehrarbeit meist versteuern

Weil ein Geschäftsführer sich besonders mit den Belangen und Interessen seines Unternehmens identifizieren muss, hat er notwendige Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anfallen. Wenn ein Geschäftsführer weiß, dass er häufig nachts oder an Feiertagen arbeiten muss, sollte ein höheres Festgehalt vereinbart werden.

Wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gesondert vergütet wird, sind diese Vergütungen dann bei der Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu zu versteuernden Einkünften, denn die Zuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellen dann meistens eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn in der Firma ein weiterer Geschäftsführer angestellt ist, der – wie der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst – für seine Mehrarbeit vergütet wird. Dann kann der Zuschlag des Gesellschafter-Geschäftsführers anders beurteilt werden. Zuschläge für die Mehrarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers sind dann nicht zu beanstanden. Allerdings muss dieser dem Finanzamt dann nachweisen, dass er tatsächlich in der Nacht oder an Feiertagen gearbeitet hat.