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9. September 2015 – Tax
Überwiegend im Außendienst tätige Arbeitnehmer haben im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

Seine Dienststelle, die ein im Außendienst tätiger Wasserschutzpolizist arbeitstäglich aufsucht, stellt nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 4 K 192/14).

Der Kläger, Beamter der Wasserschutzpolizei, arbeitete ca. 75 % seiner Arbeitszeit nicht auf der Dienststelle, sondern auf einem Fahrzeug zur Gefahrgutkontrolle und Überwachung von Schiffen. Er machte Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Außerdem begehrte er den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 Euro/Tag. Das Finanzamt gewährte nur die Entfernungspauschale und keine Verpflegungsmehraufwendungen.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Der quantitativ, insbesondere aber auch qualitativ weitaus überwiegende Teil der Tätigkeit finde nicht auf der Dienststelle statt. Allein das tägliche Aufsuchen der Dienststelle reiche nicht aus, um sie als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 39/15).