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3. September 2015 – Tax
Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

Ein Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 14/14).

Der Kläger lieferte und berechnete Gegenstände an eine in Italien ansässige Firma. Das Finanzamt betrachtete diese Lieferung nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da sich aus den Frachtbriefen nicht die Auslieferungsorte ergäben und auch die für den Abholfall nach dem Umsatzsteuerrecht erforderliche Versicherung fehle. Der Kläger bot Beweis durch Zeugen an, dass die Waren ordnungsgemäß die Firma in Italien erreicht hätten. Das Finanzamt akzeptierte den Zeugenbeweis nicht.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen die Klage ab. Für die Steuerfreiheit sei der schriftliche Nachweis des Lieferweges durch Rechnung, Lieferschein, Empfangsbestätigung oder Versicherung des Abnehmers, die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, zwingend erforderlich.