Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 32/14).
Die Eltern des Klägers hatte ihren früheren landwirtschaftlichen Betrieb 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Kläger übertragen.
Später verzichteten die Eltern auf den Nießbrauch. Ab diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger, wie vertraglich vorgesehen, einen festgelegten Geldbetrag. Der Kläger machte diesen Betrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte ab.
Das Finanzgericht und der BFH gaben dem Kläger Recht. Es komme nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden seien. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren.