Ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, ist auch dann verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 2204/13). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger, nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig, erzielte aus diesen Tätigkeiten jährliche Gewinne von ca. 500 Euro pro Jahr. Er wollte seine Einkommensteuererklärung u. a. aus Gründen des Datenschutzes nicht in elektronischer Form abgeben. Seine Erklärung in Papierform lehnte das Finanzamt ab.
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Laut Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Auch “analog” in Papierform gespeicherte Daten könnten gestohlen werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.