Das Finanzverfahrensrecht gibt der Finanzverwaltung nicht das Recht, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 52/12).
Im Rahmen einer Außenprüfung hatte das Finanzamt dem Kläger gegenüber angekündigt, die dem Finanzamt vom Kläger elektronisch überlassenen Daten der Gewinnermittlung und die Steuerdaten über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem mobilen Rechner des Prüfers zu speichern.
Anders als das Finanzgericht gab der BFH dem Kläger Recht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen wegen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten (z. B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) diese nur in seinen Geschäftsräumen oder im Finanzamt erhoben und verarbeitet und bis Abschluss der Außenprüfung dort gespeichert werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt würden. Insbesondere sei die Speicherung auf mobilen Rechnern unzulässig.