Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d. h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat (Az. III R 26/14).
Im vorliegenden Fall hatte die Familienkasse im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.
Der BFH war jedoch anderer Meinung. Grundsätzlich sei ein Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die “schriftliche” Einspruchseinlegung erfordere jedoch nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren “Schriftform” vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben werde. Es genüge, wenn aus dem Schriftstück hervorgehe, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes gelte auch für einen elektronisch eingelegten Einspruch. Insoweit sei ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z. B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet habe. Dies sei hier der Fall gewesen.
Hinweis
Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch “elektronisch” eingereicht werden kann. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings nicht für eine Klageerhebung. Im Zweifel hilft Ihnen Ihr steuerlicher Berater.