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19. August 2015 – Tax
Zivilprozesskosten in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen

Im Zusammenhang mit einem Erbscheinverfahren angefallene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 17/14).

Die Klägerin war im Testament ihrer Mutter als Alleinerbin eingesetzt. Ihr Bruder zweifelte das Testament an. Den Zivilrechtsstreit gewann die Klägerin letztlich. Sie machte die dabei entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und berief sich dabei auf das BFH-Urteil VI R 42/10 vom 12.05.2011, das die Geltendmachung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen erleichtert hatte, weil es nur forderte, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

Der BFH wies die Klage ab, da er an seiner im Urteil VI R 42/10 vertretenen Auffassung nicht mehr festhielt und zu seiner früheren langjährigen Rechtsprechung zurückkehrte. Danach ist die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Die Klägerin habe hier aber nicht geltend gemacht, dass ohne das Erbe ihre Existenzgrundlage gefährdet gewesen sei.