Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 19/12).
Der Kläger, Kommanditist einer GmbH & Co. KG, schied aus der KG aus. Das Finanzamt setzte als zu versteuernden Veräußerungsgewinn zusätzlich zum Auseinandersetzungsguthaben auch das negative Kapitalkonto an.
Der BFH wies die Klage ab. In den Veräußerungsgewinn sei nicht nur der Teil seines negativen Kapitalkontos einzubeziehen, der auf ausgleichsfähige Verluste zurückzuführen sei, sondern auch der Teil, der auf – wie hier zulässige – Entnahmen zurückzuführen sei.