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10. August 2015 – Tax
Geänderte ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung wurde den selbständigen, vom Gebäude losgelösten beweglichen Wirtschaftsgütern für AfA-Zwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist nun grundsätzlich nicht mehr möglich.

Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder vom 17.07.2015 werden Blockheizkraftwerke (BHKWs) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, statt wie zuvor als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt. Dies gilt für Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung darstellt, d. h. der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.

Bei Neuanschaffung oder Neubau sind nun die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des BHKWs dem Gebäude zuzurechnen. Sie unterliegen damit zwar weiterhin der linearen Abschreibung, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von grundsätzlich 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist jedoch viel kürzer. Wenn das BHKW ausgetauscht werden muss, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage ist mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dann nicht mehr möglich.

Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKWs wird noch Vertrauensschutz gewährt. So besteht ein verbindliches Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung, das spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben ist.