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3. August 2015 – Tax
Keine Verteilung hoher Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau auf mehrere Veranlagungszeiträume

Hohe außergewöhnliche Belastungen können nicht im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 1750/13).

Im vorliegenden Fall wollten Eltern, die im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet hatten, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten weiter betreuen und pflegen zu können, die hohen Aufwendungen steuerlich geltend machen. Sie hatten u. a. einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 Euro, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 Euro übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt hielt den Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 für berücksichtigungsfähig.

Das Gericht gab der Finanzbehörde Recht. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Hier liege zwar eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, so dass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich.

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 36/15).