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31. Juli 2015 – Tax
Regelmäßige Arbeitsstätte bei befristetem Arbeitsverhältnis mit Probezeit – keine Auswärtstätigkeit

Auch wenn der Arbeitnehmer ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit eingeht und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der zwei Jahre nicht verlängert wird, stellt der Betrieb des Arbeitgebers von Anfang an, also ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Probezeit, eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass die Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Da keine auswärtige Tätigkeit vorliegt, können auch keine weiteren Reisekosten, z. B. Verpflegungsmehraufwendungen, berücksichtigt werden. Das entschied das Thüringer Finanzgericht (Az. 3 K 786/13).

Das Finanzamt habe die Aufwendungen für Fahrten des Klägers zu seinem Tätigkeitsort zu Recht nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt und zutreffend nicht nach Reisekostengrundsätzen behandelt. Die beantragten Fahrten seien daher nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für jeden vollen km der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.