Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 3236/12 E).
Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, der mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig war, wechselte an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich dieses Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter und Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab und die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Die Kosten für die Feier in Höhe von ca. 5.000 Euro machte der Kläger als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah die Feier als privat veranlasst an und lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Auch habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.