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29. Juli 2015 – Tax
Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen einem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig. Deshalb sind die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 30/14).

Ein querschnittsgelähmter und auf einen Rollstuhl angewiesener Mann (Grad der Behinderung 100) erwarb eine Motoryacht und ließ diese für ca. 37.000 Euro rollstuhlgerecht umbauen. Er machte diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der BFH vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt und das Finanzgericht die Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hätten. Nach dem Gesetz seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig, nicht aber Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.