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28. Juli 2015 – Tax
Depotübergreifende Verrechnung laufender Verluste möglich

Bei Kapitaleinkünften aus verschiedenen Depots ist eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste zu ermöglichen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 16 K 4467/12).

Der Kläger hatte verschiedene Depots bei verschiedenen Banken. Er erzielte daraus Kapitaleinkünfte, Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste. Der Kläger beantragte eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste. Das Finanzamt nahm dagegen die Verlustverrechnung in der Weise vor, dass es zunächst die von den verschiedenen Banken vorgenommenen unterjährigen Verlustverrechnungen der Einkommensteuerveranlagung als unabänderlich zugrunde legte und hierauf die Verlustverrechnung alter Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bezog. Diese Berechnungsweise führte im Gegensatz zu der des Klägers zu hohen zu versteuernden Kapitalerträgen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Im Rahmen der Veranlagung sei eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste zu ermöglichen. Die Methode der Finanzverwaltung könne bei gleich hohen Kapitaleinkünften zu völlig unterschiedlichen Besteuerungsergebnissen führen. Gegen diese beschränkte Verlustausgleichsmöglichkeit habe das Gericht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.