Bei nur angedrohten Sanktionen für den Fall eines noch nicht verwirklichten Vertragsbruchs sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen einer drohenden zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht nicht erfüllt. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 13 K 540/13).
Der Kläger, ein selbständiger Diplom-Kaufmann, hatte von den Stadtwerken X den Zuschlag für ein Projekt erhalten. Die Vermittlung dieses Geschäfts hatte sowohl eine englische Gesellschaft B wie auch etwas später eine englische Gesellschaft D durchgeführt. Letztlich unterzeichnete der Kläger den Vermittlungsvertrag mit der B-Gesellschaft. Die D-Gesellschaft drohte ihm daraufhin mit Schadensersatzforderungen. Der Kläger buchte deshalb eine Rückstellung von 40.000 Euro in seiner Bilanz. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.
Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Der Kläger habe zum Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.