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27. Juli 2015 – Legal
Einwendungen gegen eine unanfechtbare, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung möglich

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH die Änderung eines gegenüber der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids beantragt hat, kann er, solange der Vorbehalt wirksam ist, in einem Steuerverfahren der GmbH Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung geltend machen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 43/11).

Da eine GmbH keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die von ihr zu zahlende Umsatzsteuer und stellte ihren Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Klägerin, Geschäftsführerin der GmbH, klagte dagegen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Geschäftsführerin müsse zwar die festgesetzte Steuer gem. § 166 AO gegen sich gelten lassen und könne sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) anfechten. Aber der vom Finanzamt nach § 164 AO festgesetzte Vorbehalt der Nachprüfung habe die Folge, dass sie als Vertreterin der steuerpflichtigen GmbH trotz Unanfechtbarkeit der (noch wirksamen) Vorbehaltsfestsetzung uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der gegen sie festgesetzten Haftungsschuld geltend machen könne.