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23. Juli 2015 – Legal
Voller Stundungszins bei Zahlung nur wenige Tage vor Ablauf der Stundung

Das Finanzamt muss nicht auf die Erhebung von Stundungszinsen teilweise verzichten, wenn die fällige Steuer sechs Tage vor Ablauf der gewährten Stundung gezahlt wird. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 4 K 49/14).

Das beklagte Finanzamt gewährte auf Antrag der Klägerin eine Stundung der am 10. Januar 2011 fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von ca. 26 Mio. Euro bis zum 14. März 2011. Die Klägerin zahlte die gestundeten Beträge bereits am 7. März 2011 an das Finanzamt. Aufgrund der gewährten Stundung setzte das Finanzamt Stundungszinsen für den vollen Stundungszeitraum in Höhe von 261.621 Euro fest. Die Klägerin verlangte den Erlass der Stundungszinsen für die Zeit vom 7.-14. März.

Das Gericht wies die Klage ab. Den Verzicht auf Stundungszinsen habe das Finanzamt auf die Verwaltungsvorschrift in Nr. 1 Abs. 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 234 Abgabenordnung gestützt, nach der auf Stundungszinsen nur insoweit verzichtet werden kann, als der gestundete Anspruch mehr als einen Monat vor Fälligkeit getilgt wird. Im Streitfall erfolgte die Zahlung jedoch nur sechs Tage vor der mit dem Ablauf der Stundung eingetretenen Fälligkeit.

Der Senat hat die Revision zum BFH nicht zugelassen, da diese Problematik durch dessen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt sei.