Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz sind unzulässig, wenn es zumutbar ist, zunächst die Fachgerichte anzurufen. So entschied das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15).
Im Verfahren 1 BvR 555/15 wenden sich 14 auch in Deutschland tätige Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn gegen die im MiLoG festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten.
Im Verfahren 1 BvR 37/15 klagt ein 17-jähriger Beschwerdeführer dagegen, dass laut MiLoG Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf Mindestlohn haben.
Im Verfahren 1 BvR 20/15 wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller der Mindestlohn erst ab 1. Januar 2017 nach einer schrittweisen Anhebung gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat alle drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Statt erst gegen die im MiLoG festgelegten Pflichten zu verstoßen, um dann die angegriffenen Normen überprüfen lassen zu können, sei es möglich und zumutbar, vor den Fachgerichten auf Feststellung zu klagen, nicht zu den im MiLoG geforderten Handlungen verpflichtet zu sein. Sofern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil drohe, bestehe die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz der Fachgerichte in Anspruch zu nehmen.