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20. Juli 2015 – Tax
Ausnahmeregelung im Grunderwerbsteuerrecht ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Az. 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11).

Die Regelbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung (Kaufpreis). Fehlt dagegen eine Gegenleistung (bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragungen von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften) wird auf die Ersatzbemessungsgrundlage zurückgegriffen. Diese Norm (§ 8 Abs. 2 GrEStG) sei mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar. Es besteht eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber den Steuerschuldnern, deren Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG berechnet wird. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 rückwirkend zum 01.01.2009 eine Neuregelung zu treffen.