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14. Juli 2015 – Tax
Zum ordnungsgemäßen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids

Eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung des Einspruchs nur den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO widergeben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 65/13).

Der Kläger hatte gegen einen Einkommensteuerbescheid nach Ablauf der in § 355 AO genannten Frist von einem Monat und damit verspätet Einspruch eingelegt. Er machte geltend, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig sei, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Damit sei die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen, denn diese betrage bei einer unvollständigen und damit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 356 Abgabenordnung ein Jahr.

Das Finanzgericht und ihm folgend der BFH wiesen die Klage ab. Für die Rechtsbehelfsbelehrung reiche der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO aus, wonach “der Einspruch … schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären” sei. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer E-Mail bedürfe es nicht.