Eine aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt dazu, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheids zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn damit statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird, unabhängig davon, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ursächlich für die Überschreitung der regulären Rechtsbehelfsfrist war. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 14/14).
Die Kindergeldkasse erließ gegenüber dem polnischen Kläger einen ablehnenden Einspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der es zur Frist, Klage zu erheben, hieß: “… Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt …”. Fünf Monate später erhob der Kläger Klage.
Anders als das Finanzgericht hielt der BFH die Klage für zulässig. Die Ein-Monats-Frist sei bei Eingang der Klage beim Finanzgericht zwar abgelaufen gewesen. Der Kläger habe sich jedoch nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO auf die Fristverlängerung von einem Jahr berufen können, da die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sei. Denn die Zustellungsfrist habe wegen der Zustellung an den inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht einen Monat, sondern nur drei Tage betragen. Auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung einen längeren Zeitraum angegeben habe, sei sie doch falsch, so dass sich die Frist auf ein Jahr verlängere.