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7. Juli 2015 – Tax
Ermittlung des in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinns ohne Berücksichtigung eines Freibetrags

Der nach Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person des veräußernden Mitunternehmers die dort vorausgesetzten persönlichen Verhältnisse vorliegen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 3/12).

Die Klägerin hatte ihr als GmbH betriebenes Unternehmen im Jahr 2005 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Ihr alleiniger 55-jähriger Kommanditist verkaufte seinen gesamten Kommanditanteil mit einem Gewinn von ca. 100.000 Euro. Diesen Veräußerungsgewinn rechnete das Finanzamt dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Die Klägerin beantragte, den ab einem Lebensalter von 55 Jahren geltenden Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 Euro steuermindernd zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte ab.

Anders als die Vorinstanz wies der BFH die Klage ab und gab dem Finanzamt Recht. Der Veräußerungsgewinn sei nicht um den Freibetrag zu mindern. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven ohne jede Reduzierung der Gewerbesteuer unterworfen werden. Auch sei die Gewerbesteuer eine Objektsteuer, so dass persönliche Freibeträge hier nicht berücksichtigt werden könnten.