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3. Juli 2015 – Tax
Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines “Bonusprogramms” geleistet werden (Az. 3 K 1387/14).

Im vorliegenden Fall machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) i. H. v. 2.663 Euro als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte im Einkommensteuerbescheid diese Beiträge, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte. Die Kläger waren der Ansicht, dass es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handele, sondern um einen Zuschuss, weil die Klägerin an einem Bonusmodell teilgenommen habe.

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Nach Auffassung des Gerichts setze eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen deren “Gleichartigkeit” voraus. Solch eine “Gleichartigkeit” bestehe im Streitfall zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.