Die Zahlung eines Geschäftsführergehalts bei gleichzeitiger, wenn auch angemessener Rentenzahlung führt selbst bei erheblich reduziertem Gehalt zu einer gewinnerhöhenden verdeckten Gewinnausschüttung. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 1949/12).
Der 1932 geborene Kläger, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, hatte bei ihr einen Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig zahlte die GmbH an ihn eine Pension. Das Finanzamt stellte hinsichtlich der Pensionszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, da es unüblich sei, dass bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis neben dem Arbeitslohn gleichzeitig eine Pension ausgezahlt werde.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft hätte die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug von Rente einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt nicht akzeptiert