Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der GmbH-Anteile stellt kein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung der auf die ursprüngliche Anteilsveräußerung entfallenden Einkommensteuer rechtfertigt. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 2939/12).
Im vorliegenden Fall war der Kläger alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die Grillverkaufswagen betrieb. Er veräußerte in 2003 sämtliche GmbH-Anteile für insgesamt 250.000 Euro an zwei Erwerber. Die Einkommensteuer für 2003 setzte das Finanzamt unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG fest. Gegen den Kläger erhoben die Käufer eine Zivilklage, da er sie unter Vorlage unrichtiger Bilanzen der GmbH getäuscht habe. Der Kläger wurde vom Landgericht zur Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückabtretung der Anteile verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde in 2010 zwischen den Vertragsparteien ein Vergleich geschlossen, wonach der Kläger gegen Rückabtretung der Anteile lediglich 200.000 Euro zurückzahlen musste. Davon wurden dem Kläger 75.000 Euro bei rechtzeitiger Zahlung des Restbetrages erlassen. Den Antrag des Klägers auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2003 lehnte das Finanzamt ab, da kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegen würde, sondern ein Rückkauf der Anteile vereinbart worden sei.
Dem folgte das FG Münster und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts sei bei Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur anwendbar, wenn diese im Kaufvertrag selbst angelegt sei und das Rechtsgeschäft tatsächlich vollständig rückabgewickelt werde. Im vorliegenden Fall stelle der Vergleich eine neue vertragliche Vereinbarung und kein gesetzliches Schuldverhältnis dar. Der gezahlte Betrag i. H. von 125.000 Euro sei beim Kläger im Fall einer späteren Auflösung der GmbH jedoch gewinnmindernd zu berücksichtigen.