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11. Juni 2015 – Tax
Ausfall privater Darlehensforderung steuerlich kein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 3661/14 E).

Den Darlehensbetrag, den die Kläger einem Dritten gewährt hatten, war wegen dessen Insolvenz uneinbringlich. Den Forderungsausfall machten sie als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Verlust des Darlehenskapitals stehe in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst beträfen – wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals -, seien nicht abzugsfähig.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.