Im vorliegenden Fall war streitig, ob der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs, wenn die Nutzungsmöglichkeit nicht an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat, nach der sog. 1 %-Regelung in voller Höhe oder nur anteilig anzusetzen ist.
Ein Arbeitgeber hatte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Der Arbeitgeber ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte er den Sachbezug nur zeitanteilig.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs für jeden Kalendermonat der volle Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht (Az. 6 K 2540/14). Soweit der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt habe, könne er vom Finanzamt in Haftung genommen werden, weshalb der vom Finanzamt erlassene Lohnsteuerhaftungsbescheid rechtmäßig sei.