Das Finanzgericht Münster entschied, dass das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nicht greift (Az. 5 K 2396/13).
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die aus dem Formwechsel einer GmbH hervorgegangen ist. Die GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz zum 30.06.2004 erstmals einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie einen Auftragsbestand. Diese Bilanzansätze übernahm die Klägerin in ihre Eröffnungsbilanz und nahm in der Folgezeit Abschreibungen hierauf vor. Das Finanzamt erkannte die Bilanzansätze sowohl in der Schlussbilanz der GmbH als auch die Fortführung bei der Klägerin unter Hinweis auf das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG nicht an. Für die Klägerin führte dies zu einer Gewinnerhöhung. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Klägerin bereits wegen der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids an die Bilanzansätze der GmbH gebunden sei.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Sie habe die Ansätze aus der Schlussbilanz der GmbH nach dem Formwechsel zu übernehmen. Hierzu gehörten auch der Firmenwert und der Auftragsbestand. Diese Ansätze seien materiell zutreffend, da das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener Wirtschaftsgüter im Rahmen des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft keine Anwendung finde. § 3 UmwStG beinhalte für Umwandlungsfälle ein Wahlrecht für den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz, das nicht nur die Bewertung betreffe, sondern auch den Bilanzansatz dem Grunde nach.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 77/14).