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21. Mai 2015 – Tax
Keine ermäßigte Besteuerung von Abfindungen bei nicht eingetretener Progressionssteigerung

Eine Entschädigungszahlung führt nur dann zu einer ermäßigten Besteuerung, wenn die Entschädigung in Bezug auf das beendete Arbeitsverhältnis, d. h. im Vergleich zur ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, zu einer ansonsten nicht eintretenden Progressionssteigerung führen würde. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 14 K 2005/13 E).

Der nichtselbständige Kläger verdiente in den Jahren 2006 bis 2010 zwischen 106.000 und 176.000 Euro pro Jahr. Nach einem Aufhebungsvertrag erhielt er im Januar 2011 eine Abfindung von 84.000 Euro und durch einen neuen Arbeitgeber ein Gehalt von 30.000 Euro. Er beantragte wegen der Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2011 eine ermäßigte Besteuerung. Das Finanzamt gab dem Antrag nicht statt.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Werde die Entschädigung nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgezahlt und übersteige – wie hier – nicht die Höhe des Jahresarbeitslohnes bei angenommener ungestörter Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses, liege kein Fall einer ermäßigt zu besteuernden Progressionssteigerung vor.