Der Gewinn des inländischen Unternehmens, der Teil der Einkünfte einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte ist (Hinzurechnungsbetrag), ist für Zwecke der Gewerbesteuer um diesen Betrag zu kürzen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 10/14).
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin eine singapurischen Kapitalgesellschaft, die Gewinne aus sog. passiver Tätigkeit (Zinsen und Währungsdifferenzen) erzielt hatte. Die Klägerin rechnete diese Gewinne zwar dem körperschaftsteuerlichen Einkommen zu, zog sie aber bei der Gewerbesteuererklärung ab. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.
Der BFH gab der Klägerin Recht. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GewStG sei aus gewerbesteuerlicher Sicht der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, also den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Außensteuergesetz zu kürzen, der – wie hier – auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle.