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11. Mai 2015 – Tax
Feiertagszuschläge können steuerfrei sein

Wenn Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung Feiertagszuschläge zahlen, bleiben diese steuerfrei, wenn sie neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen.

Ein begünstigter Stundenlohn ist begrenzt. Maßgebend für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist ein Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge beitragsfrei soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Beispielsweise beträgt der Zuschlag bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 % 10 Euro pro Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Hingegen würde bei einem Stundenlohn von 60 Euro der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro pro Stunde betragen. 25 Euro pro Stunde würden lohnsteuerfrei bleiben (50 % von 50 Euro), 12,50 Euro pro Stunde sozialversicherungsfrei (50 % von 25 Euro). Wenn der Sonntag zugleich Feiertag ist, könnte anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.

Die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit muss stets – z. B. durch Stundenzettel – nachgewiesen werden. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt, außer wenn es sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen handelt, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.

Hinweis:
In der gesetzlichen Unfallversicherung zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Hier spielen die betraglichen Grenzen keine Rolle.