Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, obwohl die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 13/14).
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte zur Absicherung der Anschaffungskosten von Vermietungsobjekten zum Teil mit den darlehensgewährenden Banken sog. Zinsswaps (Finanztermingeschäfte) abgeschlossen. Im streitigen Jahr 2007 und damit außerhalb der damals geltenden Verjährungsfrist von 1 Jahr kündigte die Klägerin die Zinsswaps und erhielt dafür Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.306.000 Euro. Die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte aufgenommenen Darlehen blieben unverändert bestehen; sie wurden insbesondere auch nicht durch die Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise getilgt. Das Finanzamt besteuerte diese Einnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung.
Der BFH gab der Klägerin Recht. Die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen seien kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung im Rahmen der Vermietung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst gewesen. Damit sei dies als ein im Jahr 2007 nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft anzusehen. Seit 2009 habe sich die Rechtslage geändert. Seitdem seien Einnahmen aus Zinsswaps ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.